Energieeffizienzgesetz bringt neue Verpflichtungen für Unternehmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz dargelegt, der neue Anforderungen für Unternehmen beinhaltet. Diesen hat das Bundeskabinett in der Kabinettsfassung beschlossen. Es folgt das weitere parlamentarische Verfahren. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorgaben.
2. Mai 2023
Allgemeines
Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sollen wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie national umgesetzt werden. Die Bundesregierung behandelt das Gesetz als Einspruchs- und nicht als Zustimmungsgesetz.
Energieeffizienzziele
Das Gesetz normiert absolute Primär- und Endenergieeinsparziele, setzt den maximalen Endenergieverbrauch für 2030 auf 1.867 Terawattstunde (TWh) und den maximalen Primärenergieverbrauch auf 2.252 TWh.
Einsparverpflichtung für Bund, Länder, öffentliche Stellen
Bund und Länder sollen zudem ab 2024 jährliche Endenergieeinsparung von zusammen mindestens 50 TWh „bewirken“. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer einer Gigawattstunde (GWh) sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von zwei Prozent verpflichtet und müssen ein vereinfachtes Energie-Managementsystem (EMS) beziehungsweise ab drei GWh ein Energiemanagementsystem (EMS)/ Umweltmanagementsystem (UMS) einführen.
Unternehmen
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 15 GWh müssen ein Energiemanagementsystem (EMS)/ Umweltmanagementsystem (UMS) mit zusätzlichen Anforderungen (detaillierte Abwärmeerfassung, technisch realisierbare Einspar- und Abwärmemaßnahmen, Maßnahmenbewertung nach 17463) einführen. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (1743) binnen drei Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen, die genauso wie wegen fehlender Wirtschaftlichkeit nicht erfasste Maßnahmen durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen sind.
Rechenzentren (auch unternehmensintern)
Umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen sowie Berichtspflichten für bestehende sowie neue Rechenzentren sowie weitergehende Abwärmenutzungsanforderungen für neue Rechenzentren. Zudem müssen Rechenzentren ab nächstem Jahr 50 Prozent ihres Stromverbrauchs bilanziell durch ungeförderten ErneuerbarenEnergien (EE)-Strom decken, ab 2027 100 Prozent. Rechenzentren müssen außerdem ab 1. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem/Umweltmanagementsystem betreiben.
Abwärme
Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden. Sie müssen auf Verlangen detaillierte Abwärmeinformationen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen geben, diese Informationen außerdem jedes Jahr bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.
Klimaneutrale Unternehmen
Einführung einer Verordnungsermächtigung (mit Bundesrat-Zustimmung) zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zur Befreiung dieser Unternehmen von den Rechenzentren- und Abwärme-Anforderungen des EnEfG.
Bußgelder
Bußgelder bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG können bis zu 100.000 Euro betragen.